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Gemeinsam e.V.
Hauptgeschäftsstelle
Kletterstraße 10a
59457 Werl/Büderich
Telefon: 0 29 22 - 92 78 023
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mit Behinderung
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Fr. 10-14 Uhr |
Eine Satzung sind Regeln.
Die Regeln, an die Gemeinsam e.V. sich halten muss.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
2. Sitz des Vereins ist Soest.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein wird tätig im Bereich der Behindertenhilfe, der Jugend- und Altenhilfe, insbesondere durch die Unterstützung und Durchführung integrationsfördernder Maßnahmen. Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch:
3. Der Verein arbeitet zur Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele und Zwecke mit Kir- chengemeinden, Verbänden, kirchlichen Organisationen sowie mit öffentlich- und privat- rechtlichen Körperschaftenzusammen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögendes Vereins an die Oblaten des heiligen Franz von Sales, die es unmittelbar und ausschließlich für dem Verein gemäßen Zweckeverwenden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und pri- vaten Rechts durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
2. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss hat das Mitglied das Recht, persönlich oder schriftlich vom Vorstand gehört zu werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet sein und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Die Mitgliedsbeiträge
2. Weitere Aufwendungen können in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
Weitere Gremien des Vereins sind die Arbeitskreise.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand arbeitet:
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmit- glied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, in der in §7 vorgegebenen Reihenfolge, persönlich, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen wird. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Ein Beschluss kann gefasst werden, wenn mindestens drei der abgegebenen gültigen Stimmen dem Beschluss zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Der Vorstand entwirft eine Geschäftsordnung, die dessen organisatorische Angelegenheiten regelt.
§ 11 Mitgliederversammlung
2. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitglieder- versammlung statt, Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Legen 14 Tage nach Be- ginn der Frist mehr als 1/3 der Mitglieder Widerspruch gegen den Termin der Mitglieder- versammlung ein, so wird vom Vorstand ein neuer Termin festgelegt. Dieser Termin kann dann nicht mehr verschoben werden.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem in der Vorstandssitzung delegierten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Vorgänge einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein bei der Abstimmung anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung fasst Entschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten:
Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 16 Arbeitskreise
1. Arbeitskreise können für einzelne Aufgaben, die sich aus dem Zweck des Vereins er- geben, von der Mitgliederversammlung oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand eingesetzt werden. Auf die gleiche Weise kann die Auflösung beschlossen werden.
2. Arbeitskreise haben beratende, keine beschlussfassende Funktion, soweit dies nicht durch eine entsprechende Geschäftsordnung anders geregelt ist
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4-/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stand der Satzung 23.02.1991
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