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Satzung des Vereins

Gemeinsam e.V."

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gemeinsam e.V.“. Er ist beim Amtsgericht Soest unterder Nummer 687 in das Vereinsregister eingetragen worden.

2. Sitz des Vereins ist Soest.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein wird tätig im Bereich der Behindertenhilfe, der Jugend- und Altenhilfe, insbesondere durch die Unterstützung und Durchführung integrationsfördernder Maßnahmen. Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch:

    • die Schaffung von Lebens- und Wohnmöglichkeiten als Alternative zur Familien- undHeimunterbringung.
    • die Durchführung von Freizeitmaßnahmen, insbesondere solcher, die vonbeste- henden Trägern nicht angebotenwerden,
    • die Unterstützung von Zusammenschlüssen Behinderter oder deren Eltern in orga- nisatorischer, inhaltlicher und pädagogischerWeise.
    • die Schaffung eines Kultur- und Bildungsangebotes und Förderung vonMaßnah- men,die
    • die Teilnahme Behinderter an bestehenden Kultur- und Bildungsmöglichkeiten er- möglichen.
    • alle weiteren ihm zur Erreichung des Vereinszweck geeigneterscheinenden Maßnahmen.

3. Der Verein arbeitet zur Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele und Zwecke mit Kir- chengemeinden, Verbänden, kirchlichen Organisationen sowie mit öffentlich- und privat- rechtlichen Körperschaftenzusammen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögendes Vereins an die Oblaten des heiligen Franz von Sales, die es unmittelbar und ausschließlich für dem Verein gemäßen Zweckeverwenden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und pri- vaten Rechts durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Tod des Mitglieds. Die Mitgliedschaft Juristischer Personen erlischt mit deren Auflösung.
    • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand.Sie ist nur am Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres eingereicht sein.

2. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss hat das Mitglied das Recht, persönlich oder schriftlich vom Vorstand gehört zu werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet sein und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Die Mitgliedsbeiträge

  1. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie beschließt eine Beitragsordnung, in der auch die Höhe einer Erinnerungsgebühr bei versäumter Beitragszahlung geregelt wird.

2. Weitere Aufwendungen können in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung

Weitere Gremien des Vereins sind die Arbeitskreise.

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand arbeitet:

  1. alsgeschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. als Gesamtvorstand, bestehend aus den unter 1. angeführten Personen, dem 3.Vorsitzenden, dem 4.Vorsitzenden und dem Kassierer. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Im übrigen ist der Gesamtvorstand zuständig. Die Vorstandsarbeit wird ehrenamtlich geleistet.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
    • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmit- glied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, in der in §7 vorgegebenen Reihenfolge, persönlich, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen wird. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Ein Beschluss kann gefasst werden, wenn mindestens drei der abgegebenen gültigen Stimmen dem Beschluss zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Der Vorstand entwirft eine Geschäftsordnung, die dessen organisatorische Angelegenheiten regelt.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung einzeln zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheitenzuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichte und des Kassenberichts
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
    • Rückblick auf die Aktionen des vergangenen Jahres
    • Reflexion des Vereinslebens und der politischen und gesellschaftlich-sozialen Auswirkungen der Vereinshandlungen
    • Planung der bevorstehenden Aktivitäten
    • Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen
    • die Wahl zweier Kassenprüfer, die Weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
    • Genehmigung aller Geschäftsordnungen, soweit dieses nicht durch Satzung einem anderen Gremium obliegt. Der Vorstand kann Geschäftsordnungen vorläufig biszur nächsten Mitgliederversammlung genehmigen.

2. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitglieder- versammlung statt, Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Legen 14 Tage nach Be- ginn der Frist mehr als 1/3 der Mitglieder Widerspruch gegen den Termin der Mitglieder- versammlung ein, so wird vom Vorstand ein neuer Termin festgelegt. Dieser Termin kann dann nicht mehr verschoben werden.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem in der Vorstandssitzung delegierten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Vorgänge einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein bei der Abstimmung anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung fasst Entschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten:

    • Ort und Zeit der Versammlung,
    • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    • die Tagesordnung,
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art derAbstimmung.

Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 16 Arbeitskreise

1. Arbeitskreise können für einzelne Aufgaben, die sich aus dem Zweck des Vereins er- geben, von der Mitgliederversammlung oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand eingesetzt werden. Auf die gleiche Weise kann die Auflösung beschlossen werden.

2. Arbeitskreise haben beratende, keine beschlussfassende Funktion, soweit dies nicht durch eine entsprechende Geschäftsordnung anders geregelt ist

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4-/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stand der Satzung 23.02.1991

Kontakt:

Gemeinsam e.V.
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59457 Werl/Büderich
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