
Kostenerstattung
Im Folgenden möchten wir die gesetzlichen Möglichkeiten aufführen, durch die ein Mehrkostenanspruch für Betreuungs- und Pflegepersonen geltend gemacht werden kann. Der Gesetzgeber trägt durch die gesetzlichen Regelungen im SGB XII und SGB XI der Tatsache Rechnung, dass Menschen mit Behinderungen häufig auf eine Betreuungs- oder Begleitperson angewiesen sind. Oftmals bedingt die Behinderung auch ein hohes Maß an pflegerischem Aufwand.
Jede behinderte Person hat das Recht diesen Aufwand an öffentlichen Stellen geltend zu machen, entweder in Form von Mehrkosten durch eine Betreuungsperson oder als Pflegeersatzperson. Die Ansprüche sind im § 53 ff. SGB XII und im Sozialgesetzbuch XI § 39 bzw. § 45c geregelt. Ein entsprechender Antrag muss vor der Veranstaltung gestellt werden. Zwei Möglichkeiten der Kostenerstattung sind im Folgenden ausführlicher aufgeführt.
Eingliederungshilfe
Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §53 ff. SGB XII können die Kosten der Begleitperson geltend gemacht werden. Am Beispiel der Freizeit Antoniq führen wir eine Berechnung der Mehrkosten einer Begleitperson auf:
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Pflegestufe 0
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Pflegestufe 1
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Pflegestufe 2
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Pflegestufe 3
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Gesamtkosten
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774,- €
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1.159,- €
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1.340,- €
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1.581,- €
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Eigenanteil
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515,- €
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515,- €
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515,- €
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515,- €
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Kosten Begleitperson/
Betreuung
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259,- €
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644,- €
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825,- €
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1066,- €
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Bei Antragsstellung wird individuell geprüft, ob eine Behinderung seit sechs Monaten vorliegt und ob der Teilnehmer durch die Freizeitmaßnahme einen Eingliederungserfolg erzielen würde. Des Weiteren wird das Einkommen überprüft. Bei Teilnehmern über 18 Jahren wird nur das eigene Einkommen
angerechnet. Das Einkommen der Eltern wird nicht herangezogen. D. h. Schüler oder Beschäftigte einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen liegen mit ihrem Einkommen unter der Einkommensgrenze, wenn das Sparvermögen 2.600,- € nicht übersteigt. Nach Aussage des Kreises Soest werden in der Regel die Kosten des behindertenbedingten Mehraufwandes der Freizeit alle 2 Jahre gewährt, wenn keine teilstationäre Einrichtung besucht wird bzw. diese keine Freizeitmaßnahme anbietet.
Pflegeversicherung
Im Rahmen der Pflegeversicherung gibt es die Möglichkeit über die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI die Kosten einer Betreuungsperson geltend zu
machen. Als Mehrkosten können am Beispiel der Freizeit Steinfurt folgende Kosten ausgewiesen werden:
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Pflegestufe 1
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Pflegestufe 2
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Pflegestufe 3
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Gesamtkosten
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1.159,- €
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1.340,- €
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1.581,- €
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Eigenanteil
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515,- €
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515,- €
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515,- €
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Pflegebedingte Aufwendungen
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385,- €
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566,- €
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807,- €
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Betreuungsbedingte
Aufwendungen
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259,- €
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259,- €
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259,- €
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Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege und der Betreuungsaufwendungen können auch für die unten Angebote von GEMEINSAM e.V. in Anspruch genommen werden.
- Wochenenden
- Gruppenangebote (nur Betreuungsaufwendungen bis 200,-€ monatlich)
- Betreuungen im Rahmen des Familienunterstützenden Dienst
Bitte sprechen Sie uns auf eine Ausstellung der Rechnung gemäß § 45c SGB XI an.
Einkommenssteuererklärung:
Reisekosten als außergewöhnliche Belastung für Begleitperson eines Körperbehinderten
„Ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist, kann Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, bis zu 767 EUR neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen.“
(Quelle: Bundesfinanzhof AZ: III R 58/98)
Individuelle Zuschüsse
GEMEINSAM e.V. ist bestrebt jeder interessierten Person die Teilnahme an Freizeiten oder Wochenenden, bzw. die Leistungen des Familienunterstützenden Dienstes zu ermöglichen. Bevor auf eine Teilnahme aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten verzichtet wird, sprechen Sie uns auf die Vergabe von individuellen Zuschüssen an. Durch Spendenmittel ist es GEMEINSAM e.V. möglich im Einzelfall einen Zuschuss zu gewähren, wenn keine anderen öffentlichen Kostenträger herangezogen werden können.